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   BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16   

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https://dejure.org/2017,45290
BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16 (https://dejure.org/2017,45290)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2017 - EnVR 23/16 (https://dejure.org/2017,45290)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 (https://dejure.org/2017,45290)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    SW Kiel Netz GmBH

  • rechtsprechung-im-internet.de

    SW Kiel Netz GmbH

    § 11 Abs 2 S 1 Nr 9 ARegV
    Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Gas: Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile; Kostenbelastung des Netzbetreibers aufgrund eines Personalüberleitungsvertrags - SW Kiel Netz GmbH

  • IWW

    § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr... . 9, 10 und 11 ARegV, § 7 Abs. 2 Satz 1 GasNEV, § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV, § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV, § 7 Abs. 2 GasNEV, § 7 Abs. 1 StromNEV, § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GasNEV, § 7 Abs. 1 GasNEV, § 7 Abs. 1, 2 GasNEV, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV, § 4 Abs. 5 GasNEV, § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV, § 11 Abs. 2 ARegV, § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und 11 ARegV, § 90 Satz 1 und 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Personalzusatzkosten des Netzbetreibers als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile; Beruhen der Kostenbelastung für den Netzbetreiber auf einer betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung; Darstellung der Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus ...

  • rewis.io

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Gas: Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile; Kostenbelastung des Netzbetreibers aufgrund eines Personalüberleitungsvertrags - SW Kiel Netz GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9
    Personalzusatzkosten des Netzbetreibers als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile; Beruhen der Kostenbelastung für den Netzbetreiber auf einer betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung; Darstellung der Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus ...

  • rechtsportal.de

    Personalzusatzkosten des Netzbetreibers als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile; Beruhen der Kostenbelastung für den Netzbetreiber auf einer betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung; Darstellung der Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus ...

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Gas: Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile; Kostenbelastung des Netzbetreibers aufgrund eines Personalüberleitungsvertrags - SW Kiel Netz GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Personalzusatzkosten von verbundenen Unternehmen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.10.2016 - EnVR 27/15

    Infrawest GmbH - Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen bei der

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16
    Hierfür ist erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber auf einer betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung beruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016, EnVR 27/15, RdE 2017, 80 - Infrawest GmbH).

    a) Wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, setzt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV voraus, dass die in Rede stehenden Kosten beim Netzbetreiber entstehen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15, RdE 2017, 80 Rn. 8 ff. - Infrawest GmbH).

    Daraus ergibt sich, wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, dass zwischen der Vereinbarung und der Kostenbelastung des Netzbetreibers ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss (BGH RdE 2017, 80 Rn. 20 f. - Infrawest GmbH).

    Für die ursprünglich geltende Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV können, wie der Senat bereits an anderer Stelle dargelegt hat, aus deren Entstehungsgeschichte keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden (BGH RdE 2017, 80 Rn. 11 ff. - Infrawest GmbH).

  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07

    SWU Netze

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein hohes Abzugskapital zwar dazu führen, dass mehr an Umlaufvermögen vorgehalten werden muss (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze).

    Sie ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen (BGH RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU-Netze, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 45 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar).

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2015 - 3 Kart 116/14

    Berücksichtigung von Personalzusatzkosten bei der Festlegung der Erlösobergrenzen

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16
    d) Der danach erforderliche, aber auch ausreichende Zusammenhang zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung für den Netzbetreiber ist, wie das Beschwerdegericht im Anschluss an das Oberlandesgericht Düsseldorf (RdE 2015, 371, juris Rn. 33 f.) zu Recht entschieden hat, auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber Arbeitnehmer einsetzt, die ihm von einem anderen Rechtsträger im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zur Verfügung gestellt werden, und der Netzbetreiber sich verpflichtet, alle für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten zu übernehmen.
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16
    Der Senat hat entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten nicht als Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 StromNEV anzusehen sind (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 44 - Vattenfall).
  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 57/15

    SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16
    Eine daraus resultierende Korrektur hat aber lediglich punktuellen Charakter und ändert nichts daran, dass die Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber grundsätzlich getrennt zu betrachten sind (BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15 Rn. 45 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).
  • BGH, 07.04.2009 - EnVR 6/08

    Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16
    Sie ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen (BGH RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU-Netze, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 45 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar).
  • BGH, 23.06.2009 - EnVR 76/07

    Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen, des ansetzbaren Umlaufvermögens,

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16
    Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Wertansätze von Aktiva und Passiva grundsätzlich denselben zeitlichen Vorgaben zu unterwerfen sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 76/07 Rn. 13), ist hierbei nicht einschlägig.
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 94/14

    Umfang der Berücksichtigung des Umlaufvermögens bei der Berechnung der

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16
    Ob eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dann zu bejahen wäre, wenn die Regulierungsbehörde die pauschale Bemessung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens auf Seiten des Verpächters und des Pächters nach unterschiedlichen Regeln vornimmt (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2015 - 3 Kart 94/14, juris Rn. 60), bedarf keiner Entscheidung.
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 210/15

    Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft

    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Personalzusatzkosten (aus vor dem 31.12.2008 abgeschlossenen betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen) von denjenigen Mitarbeitern, die nicht unmittelbar beim Netzbetreiber angestellt sind, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV einzuordnen sind, hat der Bundesgerichtshof sich in seinen Entscheidungen vom 17.10.2017 (EnVR 23/16, Rn. 41 ff. juris - SW Kiel Netz GmbH) und vom 18.10.2016 (EnVR 27/15, Rn. 8 ff. juris - Infrawest GmbH) geäußert.

    Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen, weil § 11 Abs. 2 ARegV grundsätzlich an diese anknüpft (BGH, Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 44 juris - SW Kiel Netz GmbH).

    Der danach erforderliche, aber auch ausreichende Zusammenhang zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung für den Netzbetreiber ist auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber Arbeitnehmer einsetzt, die ihm von einem anderen Rechtsträger im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zur Verfügung gestellt werden, und der Netzbetreiber sich verpflichtet, alle für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 48 juris - SW Kiel Netz GmbH).

    Dass der Netzbetreiber für diese Bediensteten nicht als Arbeitgeber fungiert und dass er ihnen gegenüber nicht unmittelbar durch die betriebliche oder tarifvertragliche Vereinbarung gebunden ist, auf der die Kostenbelastung beruht, ist nur für die rechtliche Einordnung von Bedeutung, die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV insoweit nicht ausschlaggebend ist (BGH, Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 49 juris - SW Kiel Netz GmbH).

    Zwar liegt hier, anders als in den vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 41 ff. juris - SW Kiel Netz GmbH) und dem Senat (Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), Rn. 32 ff. juris) entschiedenen Fallkonstellationen, kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor.

    Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 41 ff. juris - SW Kiel Netz GmbH) erforderliche Vergleichbarkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist demnach gegeben, auch wenn es an einer mit unmittelbar angestellten Mitarbeitern vergleichbaren Bindung an die Betroffene fehlt.

    Dem hat die Bundesnetzagentur auch nicht widersprochen, nachdem die Betroffene mit Schriftsatz vom 19.03.2018 umfänglich zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2017 (EnVR 23/16) und den sich - ihrer Ansicht nach - ergebenden Schlussfolgerungen für den Streitfall Stellung genommen hatte.

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Ob ein solcher tatsächlich besteht und der Vorhalt entsprechenden Umlaufvermögens betriebsnotwendig ist, ist jedoch vom Netzbetreiber unter Einbeziehung der Einnahmeseite im Einzelfall darzulegen und gesondert zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 27 juris m.w.N. aus seiner Rechtsprechung).

    Entgegen der Ansicht der Betroffenen ergibt sich eine Erhöhung des Umlaufvermögens der Verpächterin oder Dienstleisterin auch nicht daraus, dass Verbindlichkeiten der Betroffenen gegen das verbundene Unternehmen "A." im Abzugskapital der Betroffenen berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 29 ff. juris).

    Der Bundesgerichtshof hat die Berücksichtigung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung abgelehnt (Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, Rn. 44 juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 22 juris).

    Dem steht die von der Betroffenen zitierte Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 03.03.2009, EnVR 79/07 Rn. 32, vom 21.07.2009, Rn. 10 ff. und vom 17.10.2017, EnVR 23/16 Rn. 31) nicht entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung von

    Die Bundesnetzagentur habe ferner zu Unrecht den von ihr angesetzten aktiven Kapitalverrechnungsposten in Höhe von ... Euro nicht gemäß § 7 Abs. 1 GasNEV beim betriebsnotwendigen Eigenkapital berücksichtigt, während sie im Gegenzug im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16) einen passiven Kapitalverrechnungsposten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV beim Abzugskapital in Ansatz gebracht habe.

    Ein aktiver Ausgleichsposten - wie hier in Rede steht - ist zu bilden, wenn die Summe der einem Tätigkeitsbereich zugeordneten Passiva die Summe der ihm zugeordneten Aktiva übersteigt (Johannsen, ebenda; hierzu auch BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 16, juris zu einem passiven Bilanzausgleichsposten).

    Ein aktiver Kapitalverrechnungsposten stellt - jedenfalls im Ausgangspunkt - eine rein bilanzielle bzw. kalkulatorische Korrekturgröße dar, der keine konkreten Vermögenswerte zugeordnet sind (vgl. auch BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 25, juris).

    Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls bislang ausdrücklich offengelassen, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen aktive Bilanzausgleichsposten als Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 GasNEV anzusehen sind (BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 23, juris).

    Zwar ließe sich - in Anlehnung an die Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Einordnung passiver Kapitalverrechnungsposten, die als dem Versorgungsunternehmen zinslos zur Verfügung gestellte Mittel/Kredite und insoweit als "sonstige Verbindlichkeit" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV beim Abzugskapital in Ansatz gebracht werden (BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 17 ff., juris) - (noch) vertreten, einen aktiven Kapitalverrechnungsposten als einen Kredit der zu beurteilenden Netzsparte an eine andere Sparte anzusehen, die wie eine Finanzanlage im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV zu beurteilen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung nämlich explizit klargestellt, dass aus der Bejahung dieser Frage keine Rückschlüsse für die Behandlung von aktiven Kapitalverrechnungsposten gezogen werden können, da § 7 Abs. 2 GasNEV für passive Kapitalverrechnungsposten eine eigenständige Regelung enthalte (vgl. BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 21 ff., juris).

  • BGH, 19.12.2023 - EnVR 9/21

    Kapitalverrechnungsposten

    Ein passiver Kapitalverrechnungsposten in dem gemäß § 6b Abs. 3 Satz 6 EnWG für eine Sparte eines vertikal integrierten Unternehmens aufgestellten Tätigkeitsabschluss stellt auch dann Abzugskapital im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV dar, wenn er auf die Zuordnung des Eigenkapitals durch Schlüsselung auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche des Unternehmens zurückzuführen ist (Festhaltung an BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 14 - SW Kiel Netz GmbH).

    Die Abdeckung von Vermögenswerten durch Passivpositionen aus einem anderen Bereich ist deshalb als Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV anzusehen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 20 - SW Kiel Netz GmbH).

    Die in § 6b EnWG geregelte buchhalterische Entflechtung mit der Pflicht zur Aufstellung einer gesonderten Bilanz für einzelne Tätigkeitsbereiche des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens dient gerade dem Zweck, die Vermögenslage für diesen Bereich unabhängig von der Tätigkeit in anderen Bereichen zu bewerten (BGH, RdE 2018, 77 Rn. 20 - SW Kiel Netz GmbH) mit der Folge, dass sich auch durch Schlüsselungen im Eigenkapital ergebende Kapitallücken eines Tätigkeitsbereichs wirtschaftlich als von anderen Bereichen zur Verfügung gestelltes Kapital darstellen.

  • BGH, 12.11.2019 - EnVR 109/18

    Dortmunder Netz GmbH - Festlegung der Erlösobergrenzen für zweite

    Eine daraus resultierende Korrektur hat lediglich punktuellen Charakter und ändert nichts daran, dass die Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber grundsätzlich getrennt zu betrachten sind (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 37 - SW Kiel Netz GmbH).

    Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, führt der Umstand, dass Verbindlichkeiten des Netzbetreibers gegenüber dem Verpächter auf Seiten des Netzbetreibers als Abzugskapital berücksichtigt worden sind, nicht dazu, dass die betreffenden Forderungen auf Seiten des Verpächters zwingend als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen anzuerkennen sind (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 29 ff. - SW Kiel Netz GmbH).

    Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 44 - SW Kiel Netz GmbH).

    Er liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn der Netzbetreiber Arbeitnehmer einsetzt, die ihm von einem anderen Rechtsträger im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zur Verfügung gestellt werden, und der Netzbetreiber sich verpflichtet, alle für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 48 - SW Kiel Netz GmbH).

    Diese Differenzierung zwischen Personalkosten und Kosten für Dienstleistungen ist mit höherrangigem Recht vereinbar (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 44 - SW Kiel Netz GmbH).

  • BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17

    Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Abzugskapital; Bestehen eines

    c) Zur Darlegung der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ist es erforderlich, die Entwicklung von Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg darzustellen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, ob es sich um eine Vermögensposition handelt, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 19 - SW Kiel Netz GmbH).

    Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist als Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschriften jede Vermögensposition anzusehen, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 19 - SW Kiel Netz GmbH).

    a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, obliegt es dem Netzbetreiber, die Betriebsnotwendigkeit des von ihm in Ansatz gebrachten Umlaufvermögens nachvollziehbar darzulegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 769/19
    Erfasst werden von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 ARegV Kosten, die der Netzbetreiber zu tragen hat, wobei die rechtliche Grundlage, aus der sich diese Pflicht ergibt, grundsätzlich nicht ausschlaggebend ist (vgl. BGH, Beschl. vom 17.10.2017, EnVR 23/16 Rn. 59 - juris).

    Es galt zu entscheiden, ob Personalkosten überlassener Arbeitnehmer sich wie eigene Personalkosten des Netzbetreibers darstellen und entsprechend anerkannt werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 18.10.2016, EnVR 27/15 Rn. 7 ff.; Beschluss v.17.10.2017, EnVR 23/16 Rn. 40 ff.; Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 109/18 Rn. 49 ff. - juris).

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - 3 Kart 796/19

    Berücksichtigung durch den Verteilernetzbetreiber übernommener Personalkosten des

    Grundsätzlich sind nur solche Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenenteile gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 bzw. Nr. 11 ARegV einzuordnen, die bei dem Netzbetreiber selbst entstehen (vgl. BGH, Beschluss v. 18.10.2016, EnVR 27/15, Rn. 8 ff; Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 41 ff.; Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 109/18, Rn. 49 ff., juris).

    Er liegt zum Beispiel auch im Falle einer vertraglich vereinbarten Arbeitnehmerüberlassung oder einer Personalüberleitung vor, bei der der Netzbetreiber sich verpflichtet, alle für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 44 ff.; Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 109/18, Rn. 52, juris).

    Der Bundesgerichtshof hat die Berücksichtigung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss v.14.08.2008, KVR 39/07, Rn. 44, juris; Beschluss v.17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 22, juris).

    Ob in einer Konstellation des Zahlungsmittelabflusses die Berücksichtigung von zusätzlichem betriebsnotwendigem Umlaufvermögen gerechtfertigt ist, hat allein im Rahmen der Überprüfung der Anerkennung des geltend gemachten Umlaufvermögens zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 27 m.w.N.; Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 33; Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 141, juris).

  • BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19

    Kapitalkostenaufschlag I

    Dies stellt lediglich eine punktuelle Korrektur dar und berührt nicht die grundsätzlich getrennte Betrachtung der Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 45 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH, und vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 37 - SW Kiel Netz GmbH).
  • BGH, 29.01.2019 - EnVR 62/17

    Berücksichtigung von am Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten aus

    Ausschlaggebend ist vielmehr, wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, ob es sich um eine Vermögensposition handelt, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 19 - SW Kiel Netz GmbH).

    Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist als Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschriften jede Vermögensposition anzusehen, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 19 - SW Kiel Netz GmbH).

  • BGH, 22.02.2022 - EnVZ 43/21

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Strom:

  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 44/22

    Festsetzung des individuellen Effizienzwerts des Betreibers eines

  • BGH, 22.02.2022 - EnVZ 44/21

    Festlegung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Strom durch

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 63/17

    Niedrigere Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode

  • BGH, 25.04.2023 - EnVR 35/21

    Negativer Kapitalkostenabzug

  • OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 6 Kart 2/14

    Festsetzung der Erlösobergrenze eines Gasverteilnetzbetreibers durch die

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